Wir bilden folgende Führerscheinklassen aus:
Klasse A
("Direkteinstieg")
Klasse A2
Klasse A1
Klasse B
Klasse BE
Klasse B96
Klasse B196
Klasse AM
Mofa
Fahrerlaubnisklassen des neuen EU-Führerscheins
Beschreibung:
Klasse A (unbeschränkt)
leistungsunbeschränkte Krafträder (mit oder ohne Beiwagen)
Klasse A2 (beschränkt)
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A1 Krafträder bis 125 ccm
und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
Klasse B Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).
Klasse BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
Klasse B96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse,
Klasse B mit Schlüsselzahl 96) Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit - zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg
Klasse B196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland
auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
Klasse AM Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder
sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
Klasse L Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt,
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse T Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mofa (keine Fahrerlaubnis, nur Prüfbescheinigung)
Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h